Wissenswertes

Der Gelbe Hund

Die gelbe Schleife besagt,
ich möchte keinen Kontakt zu
Artgenossen, weil…

Hundehalter-Knigge

Regeln des Anstandes und gegenseitigen
Respekts im Umgang mit dem Hund
und den Mitmenschen

Die Rechte des Hundes

Richtlinien für den
artgemäßen Umgang mit
dem Hund

Die Hundegesetze der Bundesländer

Jedes Bundesland besitzt ein eigenes Landeshundegesetz zum Halten
und Führen von Hunden

Jeden Tag eine gute Tat

Last uns die Welt
ein bisschen sauberer
machen!

Der Gelbe Hund

Die gelbe Schleife besagt, ich möchte keinen Kontakt zu Artgenossen, weil…

Der „Gelbe Hund“ ist eine Aktion für Hunde, die in Begegnungen mit anderen Hunden und Menschen einen größeren Abstand benötigen als andere. Eine gelbe Schleife, ein gelbes Band oder ein gelbes Tuch an Leine oder Halsband sollen deutlich machen, dass der betreffende Hundehalter keine nähere Kontaktaufnahme zu seinem Hund wünscht.

Die Aktion „Gelber Hund“ wurde im Juni 2012 in Schweden ins Leben gerufen und findet mittlerweile auch in Norwegen, Großbritannien, Island, Italien, in den Niederlanden, der Slowakei und hierzulande Anhänger.

In Deutschland setzt sich die Tierverhaltenstherapeutin Elena Wende gemeinsam mit ihrer Kollegin Ramona Noack dafür ein, den „Gelben Hund“ bekannt zu machen. Elena Wende erklärt, in welchen Fällen der „Gelbe Hund“ Sinn macht: „Mit der gelben Schleife können Hunde gekennzeichnet werden, die aus irgendeinem Grund mehr Abstand und Freiraum brauchen, zum Beispiel kranke Hunde, alte Hunde, Hunde, die unsicher sind oder gerade aus dem Tierschutz übernommen wurden und deren Besitzer noch nicht wissen, wie der Hund in welchen Situationen reagiert.“

Hunde, die eine gelbe Schleife tragen, können demzufolge krank sein, gerade eine Operation hinter sich haben, sich in der Ausbildung befinden oder noch sehr unsicher in der Begegnung mit anderen Hunden sein. Eine gelbe Schleife kann auch darauf hinweisen, dass eine Hündin gerade in der Läufigkeit ist. Wer einen Hund mit einem gelben Band an Leine oder Halsband sieht, solle ihm etwas mehr Abstand gewähren und sich ihm nicht nähern, so das Ziel des „Gelben Hundes“.

Eines wollen die Initiatoren der Aktion gleichzeitig deutlich machen: Die gelbe Markierung dient nicht der Kennzeichnung aggressiver Hunde und sie stellt keinen Ersatz für einen eventuell notwendigen Maulkorb dar.

Es wäre super, wenn die Kampagne bekannter gemacht werden könnte! Also bitte fleißig weiter verteilen und verschicken.

www.yellowdog.se

Hundehalter-Knigge und Nichthundehalter-Knigge

Knigge für Hundehalter

Wir leben in einer Zeit mit Gesetzen, Verboten und Pflichten. Wir als verantwortungsbewusste Hundebesitzer sollten Vorbilder für andere Hundehalter sein! Wir sind verantwortlich für unser Verhalten mit unserem Hund. Nur wenn gegenseitige Rücksichtnahme selbstverständlich ist, können wir etwas ändern und noch mehr Gesetze und steigende Intoleranz gegenüber Hunden und ihren Menschen verhindern. Es gibt eine Reihe an ungeschriebenen Regeln, ein „Knigge für Hundehalter“. Für viele eine Selbstverständlichkeit, für andere hier nochmal aufgelistet:

  1. Kommt mir an angeleinter Hund entgegen, nehme ich sofort und ohne „Wenn und Aber“ meinen Hund auch an die Leine! Es ist unwichtig, wie verträglich und lieb das eigene Tier ist. Denn der andere Hund ist angeleint, und ein Kontakt wäre nicht fair. Zudem gibt es mehr und wichtigere Gründe, einen Hund an der Leine zu führen (Krankheit, Läufigkeit, sozial nicht stabil usw.). Und vielleicht ist das entgegen kommende Team gerade beim Trainieren, ob bei Fuss gehen, soziale Kompetenz üben etc.. Jedes Mal, wenn ein unangeleinter Hund nun einfach angerannt kommt, wirft das diese Teams im Training zurück! Hundehalter sollten sich an diesen Hundeknigge oder Hundehalterknigge halten! Das Zusammenleben wird einfacher!
  2. Den Kot meines Hundes nehme ich grundsätzlich immer und überall auf und entsorge ihn in den dafür vorgesehenen Behältern. Der Hund hat nunmal keine Hände, mit denen er seine Hinterlassenschaft in den Beutel packen kann. Dies übernehmen wir verlässlich! Dies ist ein ganz wichtiger Aspekt des Hundeknigge oder Hundehalterknigge. Wenn alle Hundehalter das befolgen, brauchen Passanten keine Wut mer auf uns und unsere Tiere zu haben! Robidog sei Dank.
  3. Ich lasse meinen Hund nicht auf andere Menschen oder Hunde zu rennen. Es gibt Menschen und Tiere, die Angst vor Hunden haben und nicht gelassen reagieren können, wenn ein Hund (auch aus Freude) auf sie zustürmt. Jedes Lebewesen hat ein Recht auf Angst und Unversehrtheit. Und Angst ist ein starkes Gefühl. Hat ein Tier oder ein Mensch Angst, ist ihm bereits etwas (Schlimmes) passiert. Hundehalterknigge par excellence! Viel Ärger und Kleiderreinigungen lassen sich so vermeiden!
  4. Hunde an der Leine sollen keinen Kontakt aufnehmen. Hunde riechen sehr viel besser als wir Menschen. Sie erschnüffeln das Gegenüber auch ohne direkten Kontakt. Leider haben viele Hundehalter das Gefühl, die Hunde müssten einander doch dringend „Hallo sagen“ oder einander „kurz beschnüffeln“. Das ist ein Irrtum. Nach vorheriger Absprache mit dem anderen Besitzer können die Hunde ohne Leine Kontakt aufnehmen, wo es angebracht ist (s. Punkt 1). Dieser Hundehalterknigge oder Hundeknigge gilt schon bei Welpen, denn wenn der Hund mal gross ist, kann schnell eine Rangelei entstehen.
  5. Das Spielen-lassen von angeleinten Hunden ist gefährlich! Auch hier können Sie, sofern die Umgebung und die Situation stimmen, sich mit ihrem Gegenüber absprechen und beide Hunde geordnet frei lassen. Speziell Auszugs- oder Flexileinen verursachen immer wieder Unfälle! Auch hier wieder Knigge an Leine!
  6. Meinen freilaufenden Hund habe ich immer im Blick und somit auch unter Kontrolle. Dazu gehört selbstverständlich, dass mein Hund sich zuverlässig abrufen lässt, damit ich ihn z.B. an unübersichtlichen Stellen oder an Wegkreuzungen zu mir nehmen kann. Dieser Absatz aus dem Knigge gibt immer wieder Anlass zu Streiteren. Befolgen wir ihm, leben wir viel entspannter und dieser angespannten Welt.
  7. Im Wald soll mein Hund nicht die Wege verlassen und keine anderen Tiere jagen oder verletzen. Ein jagender Hund ist nicht nur für das Wild eine grosse Gefahr, er kann auch Unfälle verursachen. Immer wieder werden wildernde Hunde von Jägern abgeschossen. Denken Sie daran, dass jeder Hund vom Wolf abstammt und somit immer noch einen Teil Raubtier und Jäger in den Genen hat. Bitte auch im Frühling während der Zeit der Rehkitze speziell den Hund angeleint im und um den Wald führen. Denken Sie daran, dass sich das Jagen langsam entwickelt und vielleicht mit Blätter- oder Vogeljagen anfängt.
  8. Ich füttere und streichle fremde Hunde nicht ungefragt. Dies gilt vor allem auch für Kinder! Hunde wirken auf Kinder wie Magnete! Es gehört sich nicht, einen fremden Hund spontan über den Kopf zu streichen, genauso wenig, wie wir das bei Kindern tun. Und gefüttert wird grundsätzlich das eigene Tier. Klassischer Knigge fürs Restaurant.
  9. Springt ein fremder Hund mich an, drehe ich mich ab und beachte ihn nicht! NICHT ansprechen, NICHT anfassen, NICHT anschauen. Ich versuche, Ruhe zu bewahren. Nicht schreien und mit den Armen herumwirbeln! Springt ein freilaufender Hund auf meinen angeleinten los, muss ich meinen Hund beschützen! Versuchen Sie, den fremden Hund abzuwehren. Die meisten Hunde reagieren auf ein Hörzeichen oder auf unsere abwehrende Körperhaltung. Solche Situationen gibt es leider immer wieder. Dabei wären sie mit Voraussicht und Rücksicht zu vermeiden!
  10. Unterwegs, in der Stadt, im Restaurant und an anderen öffentlichen Orten, achte ich darauf, dass mein Hund niemanden belästigt oder einschränkt. Die wenigsten Hunde können ohne Training einfach ruhig neben dem Tisch liegen und das auch noch stundenlang. Also ist Restaurant-Training angesagt. Ich achte darauf, dass mein Hund andere Gäste weder anbettelt noch anbellt oder dem Personal im Weg liegt. Am besten nimmt man ein Tuch oder eine Decke mit ins Restaurant. Der Hund kann sich dort eher entspannen, weil es bekannt riecht. Dass der Hund nicht vom Tisch gefüttert wird, sollte selbstverständlich sein.

Sie sehen: Es braucht nicht viel, und das Leben ist für alle Beteiligten angenehm und stressfrei – für Hund und Mensch


Knigge für Nichthundehalter

Auch Passanten ohne Hundebegleitung können sehr viel zu reibungslosen Begegnungen beitragen. Es ist nicht so, dass die alleinige Verantwortung für ein nettes Zusammenleben nur beim Tierhalter liegt. Hier einige Anmerkungen zum Knigge oder Nichthundehalter-Knigge:

  • Liebe Jogger und Radfahrer, sobald Ihr einen Hund auf dem Weg entgegenkommen seht, verlangsamt doch bitte Euer Tempo bis Ihr am Hund vorbei seid. Ein joggender Mensch sieht für den Hund so ganz anders aus als ein spazierender (Körperhaltung!, Tempo). Laufen Sie ev. sogar einen Bogen um den entgegenkommenden Hund, und starren Sie dem Tier keineswegs direkt in die Augen. Auch ein Velofahrer signalisiert dem Tier durch Temporeduktion, dass er keine Gefahr darstellt. Eine kleine Geste des Knigge, und es funktioniert.
  • Bitte machen Sie sich als Jogger oder Radfahrer frühzeitig bemerkbar durch Rufen „Achtung, Jogger von hinten“, Räuspern oder Klingeln, wenn Sie sich von hinten nähern! Mensch und Tier können gleichermassen erschrecken, wenn sie lautlos vom jemand eingeholt oder überholt werden. Das kann den Hund zum Bellen und/oder Verfolgen verleiten. Denken Sie daran, dass wir hinten keine Augen haben, weder Mensch noch Hund. Auch hier greift der Knigge.
  • Haben Sie Angst vor Hunden? Bitte starren Sie nicht den Hund an (ist total menschlich, aber für den Hund eine Provokation). Schauen Sie weg. Versteifen Sie sich nicht. Laufen oder fahren Sie ev. einen Bogen um den Hund, damit Sie sich nicht direkt annähern. Oder bleiben Sie stehen und drehen Sie sich weg vom Hund, bis er vorbei gegangen ist. Hunde sind froh, wenn Sie sich an diesen Absatz des Knigge halten.
  • Sieht ein Hund noch so süss aus, bitte streicheln Sie ihn nicht einfach ungefragt. Viele Hunde möchten nicht von fremden Menschen begrabscht und gestreichelt werden! Beugen Sie sich nicht über (kleine) Hunde, das wirkt bedrohend für sie. Warten Sie ab, ob das Tier überhaupt Kontakt aufnehmen möchte. Gehen Sie in die Knie, und lassen Sie den Hund auf sich zukommen und sie beschnüffeln. Steicheln Sie dem Tier nicht über den Kopf (das machen viele mit Kindern, was die aber auch nicht wirklich mögen!), sondern allenfalls am Hals oder über die Schultern. Knurren kann eine Reaktion des Tieres auf die nicht angenehme Annäherung sein! Irgendwann wird der Hund aber schnappen oder beissen, weil ihm nichts anderes übrig bleibt, denn alle seine Warnungen wurden ignoriert. Sie glauben dem Hundebesitzer nicht, dass das Tier keine Streicheleinheiten von Ihnen mag?! Leidtragende und „Dumme“ sind wieder der Hund und sein Besitzer! Hunde sind nunmal keine Menschen. Und das ist zu respektieren! Ihr Verhalten ist im Knigge ungeschrieben verankert.
  • Sehen Sie einen GELBEN HUND (s. Gelber Hund), halten Sie auf jeden Fall bitte Abstand, und verhalten Sie sich bitte, wie oben beschrieben. Das ist nicht im Knigge beschrieben, denn der gelbe Hund ist eigentlich ein Hundehalterknigge!

Vielen lieben Dank für Ihre Mithilfe!

www.tier-verhaltensberatung.ch

Die Rechte des Hundes

Die Rechte des Hundes wurden in zwei CANIS-Workshops unter Mitwirkung von Dr. Erik Zimen erarbeitet. Zunächst beleuchtete man das Tier Hund von allen Seiten und leitete daraus seine Bedürfnisse ab. Unter Berücksichtigung gesellschaftlicher Aspekte wurden dann die Rechte des Hundes entworfen.

Die Rechte im Überblick:

  • Artikel 1: Der Hund hat das Recht auf einen sachkundigen Besitzer
  • Artikel 2: Der Hund hat das Recht auf dauerhaften sozialen Kontakt zu Menschen und Hunden
  • Artikel 3: Der Hund hat das Recht, mit Artgenossen zu spielen
  • Artikel 4: Der Hund hat das Recht auf Verlässlichkeit in seinen sozialen Beziehungen
  • Artikel 5: Der Hund hat das Recht auf artspezifische Kommunikation
  • Artikel 6: Der Hund hat das Recht auf körperliche Auslastung
  • Artikel 7: Der Hund hat das Recht auf freie Bewegung
  • Artikel 8: Der Hund hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit
  • Artikel 9: Der Hund hat das Recht auf Aufgaben, die seinem Wesen entsprechen
  • Artikel 10: Der Hund hat das Recht, durch eigene Erfahrungen zu lernen
  • Artikel 11: Der Hund hat das Recht, sich schmutzig zu machen, zu stinken und Flöhe zu bekommen
  • Artikel 12: Der Hund hat das Recht auf art- und bedarfsgerechte, abwechslungsreiche Ernährung

Präambel
Der Hund stammt vom Wolf ab. Er hat wölfische Wesensmerkmale und Bedürfnisse. Aufgrund dieser Abstammung hat er die folgenden Rechte, obwohl er ein Mitglied unserer Gesellschaft ist. Hundehalter, Züchter und Ausbilder sind aufgerufen, sich diese Rechte stets gegenwärtig zu halten und sich zu bemühen, die Achtung dieser Rechte zu fördern und durch fortschreitende Maßnahmen ihre allgemeine und tatsächliche Anerkennung und Verwirklichung zu gewährleisten. Denn das Verhalten eines jeden Hundes wird entscheidend geprägt durch seinen Menschenpartner.

Artikel 1
Der Hund hat das Recht auf einen sachkundigen Besitzer

Ein sachkundiger Besitzer ist informiert über die wölfische Abstammung des Hundes und die daraus resultierenden Folgen im Zusammenleben mit ihm. Er informiert sich ferner über Verhalten, Kommunikation und Erziehung. Zur Sachkunde gehört auch ein Basiswissen über Gesunderhaltung und Pflege sowie über die Konsequenzen der Haltung von Rüde oder Hündin. Vor Anschaffung eines Hundes ist es unbedingt erforderlich, sich über die Wesensmerkmale und insbesondere die Ansprüche der jeweiligen Rasse/Rassen umfassend zu informieren, damit geistiger und körperlicher Unterforderung des Hundes vorgebeugt wird (vgl. dazu auch Artikel 9).

Artikel 2
Der Hund hat das Recht auf dauerhaften sozialen Kontakt zu Menschen und Hunden

Dieses Recht setzt räumliche Nähe zu den Sozialpartnern voraus. Daher ist eine Zwingerhaltung lediglich in Kombination mit einer überwiegenden Haushaltung tolerabel. Eine Anbindehaltung ist völlig unangebracht. Anzustreben ist die Haltung von wenigstens zwei Hunden; sollte dieses nicht möglich sein, ist zu gewährleisten, dass der Hund regelmäßig Kontakt zu anderen Hunden hat (Hundewiese, Welpenspielstunden, Spaziertreffs etc.).

Artikel 3
Der Hund hat das Recht, mit Artgenossen zu spielen

Im Spiel mit anderen Hunden erwirbt der Hund soziale Kompetenz. Er lernt die Umgangsformen seiner Art kennen (Aktions- und Reaktionsmuster im sozialen Geschehen). Kommt es im Spiel zu Vermischungen von verschiedenen Motivationen (Jagd-, Sexual-, Territorial-, Aggressionsverhalten), muss der Besitzer regulierend in das Spiel eingreifen, um ritualisierten Verhaltensweisen wie der permanten Fixierung auf Spielobjekte vorzubeugen. Auch im Spiel mit dem Menschen kann es zu einer derartigen Vermischung der Antriebe kommen. Häufig testen Hunde im Spiel ihre Grenzen aus und versuchen, diese zu überschreiten. Daher muss der Mensch Form, Anfang und Ende des Spieles bestimmen und es jederzeit kontrollieren können. Spielen mit Hunden heißt nicht, einen Ball zu werfen und den Hund hinterherlaufen zu lassen. Spiel lebt von Abwechslung im Verhalten und nicht vom Equipment. Spielen mit Hunden bedeutet miteinander zu rangeln, zu rennen, sich anzuschauen, sich zu verstecken, sich gegenseitig zu berühren und Spaß dabei zu haben.

Artikel 4
Der Hund hat das Recht auf Verlässlichkeit in seinen sozialen Beziehungen

Der Hund ist keine Ware und kein Wegwerfartikel. Für ihn ist es wichtig, sein Leben in einem stabilen sozialen Gefüge zu verbringen. Grundsätzlich ist es daher nicht zu tolerieren, dass der Hund aus diesem Gefüge beliebig herausgerissen wird. Der Hund braucht eine klare Position innerhalb der Familie. Diese Position wird zugewiesen durch das Setzen von Grenzen, innerhalb derer er sich frei und sicher bewegen kann. Die Reaktionen aller Familienmitglieder auf Grenzüberschreitungen (= unerwünschtes Verhalten) müssen immer unmittelbar und angemessen erfolgen.

Artikel 5
Der Hund hat das Recht auf artspezifische Kommunikation

Hunde kommunizieren ausschließlich nichtsprachlich. Sie setzen ihren Körper ein, um sich einander oder auch dem Menschen mitzuteilen. Das Erkennen und Deuten der Körpersprache des Hundes und das Einbringen des eigenen Körpers in das soziale Zusammenleben dient der Kommunikation mit dem Hund. Dazu gehört das Anfassen und Streicheln, aber auch die Begrenzung des Hundes. Neben den köpersprachlichen Signalen sind das Bellen und das Knurren artspezifische Lautäußerungen, die der Kommunikation dienen. Bellen kann zum einen Ausdruck von Lebensfreude und Aufregung sein. Bellen und insbesondere Knurren können aber auch Warnsignale sein zur Verteidigung des Territoriums, der Gruppenmitglieder oder seiner Selbst. In diesen Fällen muss der Besitzer gewährleisten, dass es nicht zu Beißvorfällen kommt (Briefkasten für den Postboten gefahrlos erreichbar). Ritualisiertes Dauerkläffen ist vom Besitzer zu unterbinden. Dazu gehört es, vorausschauend zu handeln, also auch einzukalkulieren, dass manche Menschen (z. B. Kinder) in falscher Weise auf Droh- und Warnsignale des Hundes reagieren.

Artikel 6
Der Hund hat das Recht auf körperliche Auslastung

Der Wolf ist ein ausdauernder Traber über weite Strecken. Auch die meisten Hunde sind aufgrund ihrer Anatomie in der Lage, täglich zehn bis zwölf Stunden zu laufen. Daher ist es unbedingt erforderlich, seinen Hund auch körperlich zu fordern.

Artikel 7
Der Hund hat das Recht auf freie Bewegung

Der Hund sollte überwiegend frei, d. h. unangeleint, laufen dürfen. Nur so kann er weitgehend ungestört die überaus wichtigen Sozialkontakte zu seinen Artgenossen aufnehmen. Außerdem ermöglicht ihm der Freilauf die Erkundung der Umwelt. Damit es immer wieder etwas Neues für den Hund zu erforschen gibt (er hat ein Bedürfnis nach Abwechslung und Vielseitigkeit), sollten die Spaziergänge oft in unterschiedlichen Gebieten stattfinden.

Artikel 8
Der Hund hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit

Alle Arten von Quälereien und Misshandlungen sind ohne Ausnahme unzulässig. Hunden dürfen unter keinen Umständen körperliche Defekte angezüchtet werden (Qualzucht z. B. bei Shar-Pei, Bulldoggen, Pekinesen, Toyrassen). Bei züchterischen Maßnahmen dürfen genetische Defekte nicht in Kauf genommen werden. Ein körperlicher oder genetischer Defekt kann auch darin bestehen, dass Hunde nur noch eingeschränkt in der Lage sind zu kommunizieren (extreme Faltenbildung im Gesicht). Vom Kauf solcher Hunde sollte abgesehen werden! Hunde haben ein Recht auf tiermedizinische Hilfe bei Krankheit und Schmerzen. Das umfasst auch das Recht in aussichtslosen Situationen vor weiteren Leiden bewahrt zu werden. Der Besitzer hat in diesem Fall dafür Sorge zu tragen, dass der Hund fachgerecht eingeschläfert wird. In die körperliche Unversehrtheit des Hundes kann eingegriffen werden, wenn eine Kastration sinnvoll ist. Eine Kastration ist auch ohne tiermedizinische Indikation immer dann sinnvoll, wenn ansonsten ein anderes Recht des Hundes (z. B. das Recht auf freie Bewegung – Artikel 6) erheblich eingeschränkt werden würde.

Artikel 9
Der Hund hat das Recht auf Aufgaben, die seinem Wesen entsprechen

Bei Gebrauchshunden wie Jagd-, Hüte-, Herdenschutz-, Wach- oder Schlittenhunden muss der Besitzer eine weitgehend anlagegerechte Beschäftigung seines Hundes sicherstellen oder zumindest entsprechende Ersatzbeschäftigungen für seinen Hund organisieren. Ist dies nicht möglich, muss von der Anschaffung eines solcherart spezialisierten Hundes abgesehen werden. Die wesensgerechte Beschäftigung darf nicht dazu führen, dass andere Individuen in konkrete Gefahr geraten. Dies ist aber insbesondere bei Hunden mit einer angezüchteten, gesteigerten Aggressivität und/oder Verteidigungsbereitschaft der Fall. In dicht besiedelten Gebieten gehen die erforderlichen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zwangsläufig zu Lasten einer artgerechten, den Bedürfnissen entsprechenden Haltung dieser Hunde (z. B. kann ihnen der erforderliche Freilauf nicht in ausreichendem Maße geboten werden). Zucht und Haltung dieser Hunde stellen in Deutschland damit ein ernsthaftes Problem dar.

Artikel 10
Der Hund hat das Recht, durch eigene Erfahrungen zu lernen

Nichts kann die eigenen Erfahrungen ersetzen, die insbesondere ein junger Hund machen kann. Der Besitzer muss daher bereits seinen Welpen frühzeitig mit möglichst vielen Umweltkonstellationen vertraut machen. Dies dient auch der Vermeidung von „Fehlprägungen“ (z. B. Jagd auf Jogger, Radfahrer, laufende Kinder). Es gilt, den Hund in seinem Lern- und Reifungsprozess zu unterstützen und zu leiten. Ziel muss es sein, dass der Hund seine Grenzen kennt, zwischen Spiel und Ernst klar unterscheiden und aggressives Verhalten kontrollieren kann, um sich in einer Vielzahl von Situationen angemessen zu verhalten und in seiner Umwelt sicher und souverän zu bewegen.

Artikel 11
Der Hund hat das Recht, sich schmutzig zu machen, zu stinken und Flöhe zu bekommen

Aufgrund der wölfischen Abstammung sind bestimmte Verhaltensweisen und Bedürfnisse vorhanden:

  • sich in Aas/Gülle zu wälzen
  • in Schlammlöcher zu springen
  • Löcher zu buddeln
  • Mäuse auszugraben usw.

Derartiges Verhalten hat für den Hund einen hohen Stellenwert. Der Besitzer muss es tolerieren. Diese Forderung entbindet den Besitzer aber nicht von seiner Verantwortung, für die Gesunderhaltung seines Hundes zu sorgen (Impfungen, Wurmkur, Floh-/Zeckenbehandlung etc.).

Artikel 12
Der Hund hat das Recht auf art- und bedarfsgerechte, abwechslungsreiche Ernährung

Durch eine ausschließliche Ernährung über industriell gefertigtes Hundefutter erhält der Hund rein theoretisch alle Nährstoffe, die ein gesundes Leben garantieren sollen. Diese Form der Ernährung ist jedoch eintönig. Abwechslungen in Form von z. B. geeigneten Essensresten, Schlachtabfällen oder Knochen hebt sichtbar die Lebensqualität von Hunden.

Schluss
Der Hund ist ein Hund! Gleichwohl läuft er in unserer Gesellschaft Gefahr, nur noch an den menschlichen Ansprüchen gemessen zu werden. Die vorgenannten Rechte sollen einen Beitrag dazu leisten, den Hund als Tier mit wölfischen Bedürfnissen zu sehen, wertzuschätzen und zu lieben.


Die Teilnehmer dieses Workshops und damit die Verfasser von „Die Rechte des Hundes“ sind: Dorothea Bakir, Werner Biereth, Sieglinde Bürger, Rainer Dorenkamp, Nina Egger, Jens Eikelmann, Monika Germann, Sabine Gerteis, Ute Heberer, Agnes Hillmer, Sonja Jürgens, Tanja Kittelmann, Christina Landmann, Andrea Mansfield, Melanie Metz, Simone Müller, Eva Näher, Daniel Ney, Tina Oldenburg, Peter Przybilla, Helga Schüller, Dr. Ulrike von Wardenburg, Sylvia Werner und Dr. Erik Zimen


Schriftliche Beiträge dürfen nur in vollständiger Form weitergeleitet oder veröffentlicht werden, wobei stets die Zustimmung von CANIS unter info@canis-kynos.de einzuholen ist und die Quellenangabe
© https://www.canis-kynos.de für weitere Hinweise und Informationen
anzugeben ist. Soweit Kürzungen oder Redigierung der Beiträge beabsichtigt sind, ist stets die vorherige Zustimmung in Textform von CANIS einzuholen.

© CANIS 2003


Die Hundegesetze der Bundesländer

Die Bestimmungen der Landeshundegesetze zum Halten und Führen von Hunden werden von jedem Bundesland selbst bestimmt.

Von Bundesland zu Bundeslands unterscheiden sich die Auflagen wie z.B. die Regelung der Leinenpflicht und das tragen eines Maulkorbes, sowie die Abnahme eines Wesentestes und die Vorlage eines Sachkundenachweises vor der Anschaffung eines Hundes und viele Dinge mehr.

Nachfolgend die Links der 16 Bundesländer in Deutschland zum nachlesen und informieren.


Hamburg
https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-HuGHArahmen

Schleswig-Holstein
https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/?quelle=jlink&query=HuG+SH&psml=bsshoprod.
psml&max=true&aiz=true

Mecklenburg-Vorpommern
Landeshundegesetz Mecklenburg-Vorpommern Hundehaltungsverordnung

Niedersachsen
Hundegesetz Niedersachsen 

Bremen
Hundegesetz Bremen
Gefährliche Hunde in Bremen

Brandenburg
Hundegesetz Brandenburg | Ordnungsbehördliche Verordnung über das Halten und Führen von Hunden (Hundehalterverordnung – HundehV) 2022 

Berlin
Landeshundegesetz Berlin / Berliner Hundegesetz

Sachsen-Anhalt
Landeshundegesetz Sachsen-Anhalt | Gesetz zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren (Hundegesetz – HundeG LSA)
Sachsen-Anhalt HundeG LSA
Verwaltungsvorschrift zum Hundegesetz (VwV-HundeG LSA)

Sachsen
Hundegesetz Sachsen | Gesetz zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden (GefHundG)

Thüringen
Hundegesetz Thüringen | Tiergefahrengesetz Thüringen (ThürTierGefG) 
ThürSachkundePrüfVO 

Hessen
Hundeverordnung Hessen | Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden (HundeVO) 

Nordrhein-Westfalen
Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeshundegesetz – LHundG NRW)

Rheinland-Pfalz
Landeshundegesetz Rheinland-Pfalz

Saarland
Hundegesetz Saarland / Polizeiverordnung über den Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden im Saarland

Baden-Württemberg
Landeshundegesetz Kampfhundeverordnung Baden-Württemberg 

Bayern
Landeshundegesetz Bayern / bayerische Kampfhundeverordnung 
Hunde betreffende Vorschriften aus anderen Gesetzen (StVO, Bay. JG, OWiG) Gesetzliche Regelungen zum Umgang mit gefährlichen Hunden in Bayern 

Jeden Tag eine gute Tat

Immer wieder finde ich auf meinen Spaziergängen die Hinterlassenschaften anderer Hunde, die von ihren Besitzern nicht aufgesammelt würden. Oder, noch schlimmer, der Kothaufen wurde mit einem Gassibeutel aufgenommen und dann nicht, wie es sich gehört, in eine Mülltonne geworfen, sondern einfach sorglos in der Natur geliehen gelassen.

Das Nichthundehalter durch dieses äußerst unangemessene Verhalten schlecht auf Hund und deren Besitzer zu sprechen sind, ist sogar verständlich!

Darum lasst uns die Welt ein bisschen sauberer machen und unseren Ruf aufpolieren, indem wir auf unseren Gassirunden, den Müll der anderen einfach mit aufsammeln.

Die Natur wird es uns Danken :o)